Revision Zonenplan und Baureglement
Alle St. Galler Gemeinden sind gemäss dem Planungs- und Baugesetz verpflichtet, ihre Rahmennutzungsplanung (Zonenplan und Baureglement) innert zehn Jahren seit Vollzugsbeginn zu revidieren. Dabei handelt es sich um eine Gesamtrevision der Rahmennutzungsplanung. Die kommunale Richtplanung bildet die konzeptionelle und inhaltliche Grundlage für die Revision von Zonenplan und Baureglement. Dieser zeigt die längerfristige räumliche Entwicklung in den Bereichen Siedlung, Verkehr und Landschaft sowie die damit verbundenen Infrastrukturausbauten auf und stimmt diese aufeinander ab.
Das rechtsgültige Baureglement mit mehreren Nachträgen stammt aus dem Jahr 1995. Der Zonenplan wurde letztmals 2013 revidiert. In der Zwischenzeit haben neben der kantonalen Gesetzgebung verschiedene weitere übergeordnete Gesetzgebungen geändert. Die Siedlungsentwicklung ist unter Berücksichtigung der Innenentwicklung auf das Wachstum der nächsten 15 Jahre abzustimmen. Die Innenentwicklungsstrategie ist im kommunalen Richtplan festgehalten. Diese Grundlagen ziehen verschiedene Bereinigungen und Anpassungen des Zonenplans und Baureglements nach sich.
Neues Planungs- und Baugesetz
Das neue, kantonale PBG zielt darauf ab, die Regelungen zum Bauen so einfach wie möglich und so geregelt wie nötig zu halten und strebt eine möglichst einheitliche Regelung auf kommunaler Stufe an. Zu diesem Zweck werden ein Grossteil der Bestimmungen abschliessend im PBG geregelt und der Spielraum der Gemeinden klar aufgezeigt. Seit der Inkraftsetzung sind drei Nachträge erfolgt, welche in der vorliegenden Rahmennutzungsplanung berücksichtigt sind.
Regelbauweise
Das neue PBG begrenzt den Spielraum zur Festlegung von Bauvorschriften abschliessend auf die Aufzählung von Art. 79 und Art. 80 PBG. Somit können die Ausnützungsziffer, die maximale Geschosszahl und der Mehrlängenzuschlag künftig nicht mehr im Baureglement der Gemeinde geregelt werden. Die Gemeinde verzichtet auf die Einführung der Baumassenziffer und legt die Gebäudegrössen mittels Längen- und Höhenbeschränkungen fest. Zusätzlich wird die Grünflächenziffer eingeführt.
Zonenarten
In Bezug auf die verschiedenen Zonenarten, wurden mit der Einführung des neuen PBG verschiedenste Änderungen zugunsten einer innerkantonalen Harmonisierung vorgenommen. Neu werden die Nutzungszonen nicht mehr nach ihrer Geschossigkeit differenziert – diese Unterteilung existiert gemäss neuem Recht nicht mehr – sondern nach ihrer maximal zulässigen Gesamthöhe. Die bisherigen Kürzel, welche aus einer Kombination zwischen Zonenart und Geschossigkeit bestanden (bspw. W2, W3), werden durch eine Kombination zwischen der Zonenart und der Gesamthöhe abgelöst (bspw. W11a, W13.5, WG13.5).
Die ehemalige Zonenart «übriges Gemeindegebiet» existiert unter neuem Recht nicht mehr. Diese Zonenart ist im Rahmen der Revision somit aufzuheben und in andere Nichtbauzonen, wie beispielsweise die Landwirtschaftszone, die Freihaltezone oder die Freihaltezone innerhalb der Bauzone, zu unterteilen. Die ehemaligen Grünzonen werden in Freihaltezonen mit der Unterscheidung innerhalb oder ausserhalb Bauzone sowie der Definition der Nutzung (Natur- und Heimatschutz, Ortsplanung, Sport und Freizeit) überführt.
Sondernutzungspläne/Überbauungspläne
Aus der Überprüfung 2017 ging hervor, dass die Aufhebung und Festlegung von Vorschriften zum Ortsbildschutz erforderlich sind. Die Überbauungsplan (ÜBP) Wismet wird aufgehoben. Für die Gebiete Moos, Hof und Pelikan wird die Pflicht zur Erstellung eines neuen Sondernutzungsplans mit entsprechenden Zielen für das jeweilige Gebiet festgesetzt.

Auf- und Umzonungen
In der Erarbeitung der kommunalen Richtplanung, hat sich die Gemeinde aktiv mit der durch den Kanton geforderten, Innenentwicklung auseinandergesetzt. Mittels einer Quartieranalyse wurde das Gemeindegebiet auf vorhandene Innenentwicklungspotenziale untersucht und diese sind in einem Räumlichen Entwicklungskonzept mit einer Innenentwicklungsstrategie zusammengefasst. Der kommunale Richtplan scheidet auf Grundlage dieser Dokumente geeignete Innenentwicklungsgebiete aus. Die Innentwicklungsstrategie ist im Zonenplan umgesetzt und die Zonierung entsprechend angepasst.
Die grössten Umzonungen betreffen die unbebauten Flächen im Moos, im Eigentum der Ortsgemeinde. In den Gebieten Biäsche West, Trottengüetli, Kirchgasse und Hirschenguet werden überbaute Teilgebiete der W2 Zonen in W3 aufgezont. Das Areal des Strickhofs, der Speerplatz, die Gärtnerei im Chlostermoos und die an den Sportplatz angrenzenden Fläche werden entsprechend ihrer bestehenden und zukünftig beabsichtigten Nutzung in die geeigneten Zonen umgezont.

Umgebungsgestaltung
Aus den Zielen der Richtplanung wurde ein neuer Artikel für die Umgebungsgestaltung ausgearbeitet. Die Umgebungsgestaltung und die Bepflanzung der Umgebung sollen einer naturnahen und standortgemässen Vegetation entsprechen, mit Hecken, Blumenwiesen oder einheimischen Bäumen gestaltet sein und somit die lokale Biodiversität fördern. Vorplätze und Abstellplätze sind, im Sinne der Ökologie und um unnötiges Abführen von Oberflächenwasser zu verhindern, wasserdurchlässig auszuführen. Neupflanzungen von invasiven Neophyten, welche die einheimische Flora verdrängen sind verboten.

Ortsbild und Klimaanpassung
Zum Erhalt des identitätsstiftenden Ortsbilds und der Siedlungsgestaltung wird den Themen Ortsbildschutz und klimaangepasste Siedlungsentwicklung in der vorliegenden Zonenplanrevision besondere Beachtung geschenkt. Zur Umsetzung des Inventars Schützenswerter Ortsbilder Schweiz (ISOS) sind die Vorgaben der Umgebungsschutzgebiete des kommunalen Schutzplans Baudenkmäler und archäologische Denkmäler (Stand Entwurf) im Baureglement berücksichtigt worden.
In der Wohn-/Gewerbezone und den Arbeitszonen werden Vorgaben für Baumpflanzungen und zur extensiven Begrünung von Flachdächern eingeführt, sofern diese nicht als begehbare Terrasse oder für den Bau von Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie beansprucht werden.
Mit der Einführung der Grünflächenziffer bleibt ein gewisser Anteil an Parzellenflächen unüberbaut bzw. wird nicht versiegelt, kann bepflanzt werden und zur Kühlung der Umgebung beitragen. Auf die Einführung der Grünflächenziffer innerhalb der Arbeitszone wird verzichtet, da viele Flächen für die Erschliessung oder Lagerung erforderlich sind. In der Zone für öffentliche Bauten wird keine Grünflächenziffer eingeführt, aber es wird im Baureglement festgehalten, dass in dieser Zone eine nachhaltige, raum-, energie- und erschliessungseffiziente Bebauung und Nutzung in biodiverser Umgebung umzusetzen ist.
Die Freihaltezone innerhalb und ausserhalb der Bauzone wird neu eingeführt. Die Freihaltezonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut werden. Die Freihaltezonen innerhalb Bauzone werden unterschieden in Ortsplanung, Sport und Freizeit sowie Natur- und Heimatschutz. Mit ihnen werden die ehemaligen Grünzonen E (Sport-, Park- und Erholung innerhalb Bauzone) und Fi (Freihaltung innerhalb Bauzone) abgelöst. Die Grünzone E wird überführt in die Freihaltezone Sport und Freizeit und die Grünzone Fi wird überführt in die Freihaltezone Ortsplanung.

Weiterer Planungsverlauf
Die Unterlagen zu Baureglement und Zonenplan wurden aufgrund der Mitwirkung aktualisiert. Am 19. Dezember 2024 teilte der Kanton St. Gallen sein Ergebnis aus der Vorprüfung mit. Daraufhin wurden die Unterlagen entsprechend der Vorgaben des Kantons angepasst und liegen nun während vier Wochen zur öffentlichen Auflage mit Einsprachemöglichkeit auf. Die Revision der Nutzunsplanung untersteht dem fakultativen Referendum gemäss Art. 36 und 37 PBG. Als letzter Schritt erfolgt die Genehmigung durch den Kanton St. Gallen mit Ansetzung einer Rekursfrist.

